Patente

Patente bilden den Hauptanteil der sogenannten technischen Schutzrechte. Das Patentrecht ist vielfältig und von großer Bedeutung, um technische Entwicklungsarbeit nachhaltig gegenüber Wettbewerbern zu schützen.

Ein erster Themenkomplex entsteht dabei durch die territoriale Reichweite einer Patentanmeldung. In Welchen Staaten wird eine Erfindung verwertet werden oder müssen Wettbewerber von der Verwertung der patentgeschützten Lehre abgehalten werden? Insofern stellt sich die Frage, für welche Staaten ein Patentschutz verfolgt werden sollte. Hier sollten auch Recherchen im Hinblick auf bereits bestehende Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter nicht außer Acht gelassen werden. Die Recherche nach vorbekanntem Stand der Technik ermöglicht es, bereits vor Ausarbeitung einer Patentanmeldung zu prüfen, inwieweit sich die vorliegende Erfindung vom Stand der Technik abgrenzt. Dadurch wird eine verbesserte Grundlage für die Entscheidung geschaffen, ob eine Schutzrechtsnachsuchung Sinn macht. Zudem kann eine mögliche Patentanmeldung so maßgeschneidert ausgearbeitet werden, wodurch die Chancen der Erteilung eines Patents verbessert sind.

Wir beraten Sie bei der Erstellung eines Patentportfolios oder bei der Modernisierung Ihres Portfolios.

Wenn die Entscheidung über die Ausarbeitung einer Patentanmeldung getroffen wurde, erstellen wir auf Grundlage Ihrer Informationen einen Entwurf für Sie. Dabei werden von uns die Besonderheiten der einzelnen nationalen Eigenheiten bezüglich der Staaten, in denen Sie Schutz begehren, selbstverständlich berücksichtigt. Zudem übernehmen wir ebenso die Einreichung der Schutzrechtsanmeldungen und die anschließende Begleitung inklusive der Beachtung aller maßgeblicher Fristen der Erteilungsverfahren, während denen zu unterschiedlichen Verfahrensständen verschiedenste Handlungen vorzunehmen sind.

Ein weiterer Themenkomplex entsteht nach der Erteilung eines Patents, sofern das Schutzrecht anderen entgegengehalten werden soll, um diese von der Verwertung der patentgeschützten Lehre abzuhalten oder falls Dritte Ihrerseits eigene Schutzrechte geltend machen. Ist stellt sich also Fragestellungen der Verteidigung, Vernichtung, Geltendmachung und Durchsetzung von nationalen und europäischen Patentrechten. Dadurch können vielfältige Gerichts- oder Amtsverfahren vor unterschiedlichsten Institutionen resultieren, beispielsweise vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Patentamt (EPA), dem Bundespatentgericht (BPatG), der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und in Nichtigkeitsberufungssachen vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Für kleine Unternehmen oder Erstanmelder steht zudem die Minimierung des wirtschaftlichen Risikos im Vordergrund. Eine Möglichkeit hier zumindest teilweise Abhilfe zu schaffen, ist die Nutzung öffentlicher Förderprogramme, beispielsweise des WIPANO-Programms. Das Programm ist speziell darauf ausgerichtet, Anmeldern, die im Bereich von technischen Schutzrechten bisher nicht oder nicht mehr (>3 J) aktiv waren, bei der Erlangung von Ausschließlichkeitsrechten zu unterstützen.

Da das Patentrecht ein Ausschließlichkeitsrecht darstellt, muss zudem die gegenüberliegende Seite eigener Schutzrechte beachtet werden. Nur weil Sie Inhaber eines Patentrechts sind, sind Sie nicht ohne weiteres frei darin, die patentgeschützte Lehre auch zu verwerten. Es können nämlich Rechte Dritter bestehen, die einer derartigen Verwertung entgegenstehen können. Diese sogenannte Freedom-to-operate kann mittels Recherchen nach relevanten Schutzrechten eruiert werden.

Wir stehen Ihnen in allen Fragestellungen mit Rat und Tat zur Seite, um Ihnen eine ganzheitliche Beratung betreffend Ihre Problemstellung zur Verfügung zu stellen.

Territoriale Aspekte

Selbst wenn die Frage, für welche Staaten ein Patentschutz nachgesucht werden soll, beantwortet ist, stellt sich die Frage, wie dabei das optimale Vorgehen ist, um einerseits effizient und andererseits kostengünstig zum gewünschten Schutzumfang zu gelangen. Oftmals jedoch ist für Anmelder der gewünschte territoriale Schutzumfang am Anmeldetag noch gar nicht belastbar einzuschätzen, weil zu diesem Zeitpunkt unklar ist, ob und wieweit die Erfindung in welchen Territorien verwertet werden soll. Welcher Ansatz ist also für die jeweilige Erfindung geeignet? Dabei ist eine nationale deutsche Anmeldung von den Amtsgebühren her relativ überschaubar. Jedoch reicht ein solch territorial eingeschränkter Schutzbereich häufig nicht aus.

Sollen die wichtigsten europäischen Wirtschaftsräume abgedeckt werden, stellt sich die Frage, ob eine Anmeldung nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) eventuell besser geeignet sind. Zwar sind die Amtsgebühren höher als beim Deutschen Patent- und Markenamt, jedoch bietet das EPÜ ein einheitliches Anmelde- und Erteilungsverfahren für alle dem EPÜ angehörenden Vertragsstaaten. Die Bündelanmeldung zerfällt erst nach der Erteilung in einzelne nationale Schutzrechte. Die Vorteile sind darin zu sehen, dass nicht eine Vielzahl nationaler Anmeldeverfahren parallel verfolgt werden müssen. Zudem führt eine Anmeldung nach dem EPÜ in allen Staaten, in denen das Patent validiert wird, in der Regel zu einem ähnlichen Schutzbereich.

Ein spannendes Feld steht derzeit mit dem europäischen Einheitspatent in den Startlöchern. Gerade erst hat die Bundesrepublik Deutschland den Vertrag über das Einheitspatent ratifiziert und damit grundsätzlich den baldigen Start ermöglicht. Angekündigt für 2022 ist das Europäische Einheitspatent tatsächlich als Patent mit einheitlicher Wirkung für alle Vertragsstaaten der EU vorgesehen. Das bedeutet, dass ein Zerfall in einzelne nationale Schutzrechte, wie dies für Patente nach dem EPÜ der Fall ist, nicht vorgesehen ist. Dadurch ergeben sich sowohl Chancen als auch Risiken. Beispielsweise ist der Verwaltungsaufwand geringer, weil nur eine einzelne Jahresgebühr entrichtet werden muss. Verletzungshandlungen, die in unterschiedlichen EU-Staaten von einem Wettbewerber begangen werden, können in einem einzelnen Gerichtsverfahren verfolgt werden. Andererseits kann das Einheitspatent auch in einem einzelnen Gerichtsverfahren beschränkt oder vernichtet werden. Insgesamt stellt das Einheitspatent ein spannendes neues Instrument bereit, um den Bedürfnissen der Anmelder individuell gerecht zu werden.

Ist gar die weltweite Vermarktung einer technischen Lehre angedacht, muss über eine internationale Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (allgemein: PCT) als Alternative zu einzelnen nationalen Anmeldungen nachgedacht werden. Eine Fehlvorstellung besteht häufig darin, dass die internationale Anmeldung nicht zu einem einheitlichen internationalen Patent führt. Es handelt sich lediglich um ein einheitliches Anmeldeverfahren, das nach 30 oder 31 (in einigen Fällen auch längeren Fristen), vom Anmeldetag (oder Prioritätstag) aus gerechnet, in nationale Anmeldeverfahren zerfällt, und zwar für die Territorien, für die die Anmeldung weiterverfolgt wird. Der große Vorteil einer internationalen Patentanmeldung besteht darin, dass das wirtschaftliche Risiko des Anmeldeverfahrens vom maßgeblichen Tag aus um zweieinhalb Jahre hinausgezögert werden kann. Dadurch kann der Anmelder zunächst Chancen und Risiken der Erfindung abwägen und eruieren, in welchen Staaten eine Verwertung der Erfindung wirtschaftlich sinnvoll ist.