Im Gegensatz zu vielen anderen europäischen und außereuropäischen Staaten, ist in Deutschland der Umgang mit Arbeitnehmererfindungen, also solchen Erfindungen, die Angestellte eines Unternehmens oder des öffentlichen Dienstes, Beamte oder Soldaten gemacht haben, relativ stark reglementiert. Ebenso umfasst das Gesetz besondere Bestimmungen, falls Erfindungen im Rahmen einer Hochschultätigkeit oder -forschung gemacht werden, um dem Forschungsprivileg gerecht zu werden.
Ganz allgemein versuchen die rechtlichen Bestimmungen des Arbeitnehmererfinderrecht eine Balance zwischen, einerseits, der generellen Pflicht von Arbeitnehmern oder Bediensteten am wirtschaftlichen Erfolg des Dienstherrn oder Arbeitgebers mitzuwirken und, andererseits, den wirtschaftlichen Vorteilen zu schaffen, die dem Dienstherrn oder Arbeitgeber aus der Verwertung einer Erfindung entstehen können. Deshalb ist eine angemessene monetäre Beteilung als Sondervergütungsanspruch der jeweiligen Erfinder an dem wirtschaftlichen Erfolg der jeweiligen Arbeitgeber vorgesehen.
Um einen angemessenen Ausgleich zu schaffen, sieht das Gesetz eine Reihe von Pflichten und Rechten sowohl der jeweiligen Erfinder als auch der jeweiligen Arbeitgeber und Dienstherren vor. Das führt zu einem verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, bei dem sich dem Arbeitgeber oftmals die Frage stellt, inwieweit er sich diesem Verwaltungsaufwand entledigen kann, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu steigern. Beispielsweise können die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsrechts nicht im Vorhinein, also bevor eine Erfindung gemacht wurde, abgedungen werden.
Ein anderer Streitpunkt entsteht der Erfahrung nach immer wieder bezüglich der „Angemessenheit“ der Höhe der Vergütung einer Erfindung. Insbesondere sofern das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vorbelastet ist, oder eventuell bereits beendet ist, bestehen immer wieder Irrtümer darüber, ob und inwieweit eine Diensterfindung als freie Erfindung dem Erfinder alleine zu steht oder wie eine entsprechende Erfindung zu vergüten ist.
Die möglichen Problemstellungen des Arbeitnehmererfindungsrechts sind vielfältig und bedürfen oftmals einer ganzheitlichen Analyse. Falls Sie Fragen oder Probleme in diesem Bereich haben, wenn Sie sich als Erfinder beispielsweise „unangemessen“ entschädigt sehen oder als Arbeitgeber das Ziel verfolgen, eine möglichst stringente Verwaltungs- und Vergütungsstruktur bezüglich Diensterfindungen zu etablieren oder eine solche zu modernisieren, sind wir Ihnen gerne behilflich, um die für Sie bestmögliche Strategie zu erarbeiten. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.