Gebrauchsmuster

Oftmals als das „kleine“ Patent bezeichnet, wird diese Bezeichnung dem Gebrauchsmuster in keiner Weise gerecht. Das Gebrauchsmuster weist einige Eigenheiten gegenüber dem Patent auf. Zwar beträgt die Schutzdauer nur maximal 10 Jahre und Verfahren sind durch das Gebrauchsmuster generell nicht schutzfähig, jedoch ist das Eintragungsverfahren des Gebrauchsmusters ungleich schneller. Ein weiterer Vorteil des Gebrauchsmusters ist, dass ein anderer Stand der Technik zugrunde gelegt wird. Beispielsweise zählt eine mündliche Offenbarung oder eine im Ausland erfolgte Benutzung nicht zum Stand der Technik. Ebenso können dem Gebrauchsmuster keine älteren Rechte im Sinne des §3 (2) PatG entgegengehalten werden, also Schutzrechte deren Anmeldetag zwar vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters liegt, die aber erst nach dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters veröffentlicht wurden. Zudem kann, anders als beim Patent, eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten vor dem Anmeldetag geltend gemacht werden. Außerdem kann das Gebrauchsmuster hilfreich sein, um Besonderheiten bezüglich des Prioritätsrechts zu umgehen. Insofern weist das Gebrauchsmuster vielerlei Besonderheiten bezüglich des Patents auf. Am wichtigsten ist jedoch, dass das Gebrauchsmuster die Möglichkeit bereitstellt, auch ohne eine substantielle Prüfung bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit, in verhältnismäßig kurzer Zeit (üblicherweise wenige Monate) ein belastbares, prinzipiell durchsetzbares Schutzrecht erlangen. Dieses Schutzrecht kann Dritten gegenüber als Ausschließlichkeitsrecht nach erfolgter Eintragung zügig entgegengehalten werden. Deshalb stellt das Gebrauchsmuster ein nicht zu vernachlässigendes Schutzrecht dar, um die eigenen Interessen bestmöglich zu schützen.

Wir beraten Sie gerne in allen Belangen des Gebrauchsmusterrechts, um die Chancen und Möglichkeiten, die sich durch diese Schutzrechtsart bieten, für Sie bestmöglich zu nutzen.