Marken – 2

Markenrechte stellen den wichtigsten Typ der so-genannten nicht-technischen Schutzrechte dar. Markenrechte sind Herkunftshinweise, die Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen. Sie sollen es dem angesprochenen Verkehr ermöglichen, allein aufgrund des durch die Marke geschützten Zeichens eine Erwartungshaltung hinsichtlich der Qualität, des Images und des Services zu haben.

Eine umfassende Markenstrategie muss im Hinblick auf viele verschiedene Teilaspekte erarbeitet und beurteilt werden.

Wie soll das dem Markenrecht zugrundeliegende Zeichen aussehen? Verschiedenste Markenformen stehen zur Wahl, beispielsweise Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, Farbmarken, Positionsmarken, und viele weitere. Ist das beabsichtigte Zeichen überhaupt als Herkunftshinweis geeignet?

Welche Waren und Dienstleistungen sollen Grundlage des Schutzrechts sein? Zwar kann ein Markenrecht für vielerlei verschiedene Waren und Dienstleistungen eingetragen werden und es gibt sogar eine Benutzungsschonfrist von fünf Jahren innerhalb der die Marke für die Waren und Dienstleistungen nicht benutzt werden muss, jedoch ist anschließend die Marke löschungsreif für entsprechende Waren und Dienstleistungen, falls sie dafür nicht benutzt wird. Das kann zu einem zumindest teilweise Unterliegen in entsprechenden Verfahren führen, wodurch unnötige Kosten entstehen. Zudem führen eine Vielzahl verschiedener Waren und Dienstleistungen zu erhöhten Anmeldegebühren. Insofern sollte das Waren und Dienstleistungsverzeichnis wohl überlegt sein.

Die Kombination von Waren und Dienstleistungen und dem beabsichtigten Zeichen ergibt einen weiteren Themenkomplex. Die Frage stellt sich, ob das vorgesehene Zeichen geeignet ist, absolute Schutzhindernisse zu überwinden, also ob dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder ob das Zeichen ausschließlich Angaben umfasst, die im Verkehr zur Bezeichnung einer Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Welche Märkte werden durch den Hersteller bedient? Welche bereits bestehenden Rechte Dritter müssen berücksichtigt werden? Hier erstellen wir bedarfsgerechte Recherchen, um das vorgesehene Zeichen vor dem Hintergrund bestehender Schutzrechte zu beurteilen.

Eine Besonderheit von Markenrechten ist, dass sie grundsätzlich unbegrenzt verlängerbar sind. Dadurch stellen sie dauerhafte Herkunftshinweise dar, deren Relevanz für die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf die Kundenbindung nicht unterschätzt werden darf.

Wir beraten Sie bei der Ausarbeitung Ihrer ganz individuellen Markenstrategie, sowie bei der Erlangung von Markenrechten in den verschiedenen Territorien.

Für bestehende Markenrechte behandeln wir zudem Fragen und Problemstellungen der Durchsetzung oder Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen Dritter, beispielsweise vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Bundespatentgericht (BPatG), dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

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